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Naturschutz im Riesengebirge
Viele Besucher nehmen nicht wahr, daß die Riesengebirgs-Natur ernsthaft bedroht ist. Es ist Paradox, daß renommierte internationale Institutionen (holländische Stiftung FACE, EU, UNESCO, die Weltbank) helfen, die wertvolle Natur im Riesengebirge zu retten, wir selbst vernichten sie dagegen ständig. Größte Bedrohung sind heute nicht nur Umwelteinflusse, sondern auch die ungezügelte Touristeninvasion. Die Bemühungen zum Schutz der Natur haben eine ziemlich lange Geschichte. Heute sind dafür die Nationalparkverwaltungen zuständig. Mit Einhaltung der Besucherordnung und Beachtung der der Informationsschilder und -zeichen, kann jeder zur Einhaltung der Riesengebirgs-Natur beitragen.
MaB, KRNAP, KPN
Geschichte der Naturschutz
Besucherordnung
Natur
Darstellung als Liste
(gefunden: 7 von 95 Einträge in der Kategorie: Natur)
Ergis ID-Nr.: 34
KRNAP
Der Riesengebirgs-Nationalpark (KRNAP) wurde 1963 als erster in der Tschechischen Republik gegründet. Seine Fläche beträgt 370 km2 (mit der Schutzzone 570 km2). Der Park gliedert sich in 3 Zonen, je nach der Schutzart – am strengsten sind die I. a II. Zone geschützt. Für den Schutz der Riesengebirgs-Natur ist die KRNAP-Verwaltung zuständig. Sie kümmert sich besonders um die Walderneuerung, Schutz gefährdeter Pflanzen- und Tierarten. Aber auch Bewachungs-, Forschungs- Informations-, Kultur- und Aufklärungstätigkeiten. Um die Sicherheit der Bergbesucher kümmert sich jedoch die Bergwacht.
Auf dem Parkgebiet finden die Besucher eine Reihe von Informationszentralen, sowie einige thematische Museumsausstellungen.
KRNAP-Verwaltung
Informationszentralen
Ergis ID-Nr.: 35
KPN
Der Karkonoski Park Narodowy (KPN) wurde 1959 gegründet. Seine Fläche beträgt 55 km2. Für den Schutz der Riesengebirgs-Natur ist die KPN-Verwaltung zuständig. Um die Sicherheit der Bergbesucher kümmert sich jedoch die Bergwacht.
Auf dem Parkgebiet finden die Besucher eine Reihe von Informationsstellen, sowie einige thematische Museumsausstellungen.
Sitz der KPN
Ergis ID-Nr.: 36
MaB
1992 wurde das Riesengebirge (Die Gebiete von KRNAP und KPN) zum Netz internationaler biosphärischer Reservate zugeordnet. Die biosphärischen Reservate werden von der UNESCO im Rahmen des MaB-Projektes (Man and Biosphere = der Mensch und die Umwelt) erklärt. Es sind die wertvollsten und gefährdetesten Gebiete der Welt, die ihre Bedeutung für Einhaltung des Naturreichstums sowie des ökologischen Gleichgewichtes haben. So stellte sich das Riesengebirge zur Seite der Amazonenurwälder, afrikanischer Savannen Serenghetti, usw. UNESCO legt die Regelungen für den Schutz dieser Gebiete fest, und trägt dazu mit eigenen Finanzmitteln bei. Das biosphärische Reservat Krkonoše-Karkonosze gliedert sich in 3 Zonen je nach der Schutzart: Kerngebiete (core) (I. a II. KRNAP-Zone), Puffergebiete (buffer) und Übergangsgebiete
Ergis ID-Nr.: 37
Geschichte der Naturschutz
1904 - Graf J. Harrach errichtete im Elbgrund das erste Naturschutzgebiet
1919 – Ausgabe erster tschechoslowakischer Veröffentlichung zum Schutz Riesengebirgs- Fauna
1922 – Errichtung des Naturschutzgebietes in der Kleinen Schneegrube in Polen
1923 - Professor Schustler liegt einen Vorschlag für die Ausweisung eines Nationalparks im Riesengebirge/Isergebirge vor
1930 – Ausweisung des Nationalparkss Kesselgruben
1949-1959 – Ausweisung von 6 Nationalparks in Polen
1959 – Errichtung des Karkonoski Park Narodowy (KPN) in Polen
1963 – Errichtung des Krkonošský národní park (KRNAP) in Tschechien
1983 – Projekteinleitung zur Rettung des Riesengebirgs-Genofonds
1993 – ausgewählte Riesengebirgs-Torfbecken sind im Verzeichnis des Ramsarser Abkommens zum Schutz weltwichtiger Moraste angeführt
1993 – in Zusammenarbeit mit holländischer Stiftung Face begann das Erneuerungsprojekt für Riesengebirgs-Wälder
Ergis ID-Nr.: 42
Die Zonen im Nationalpark Krkonose
Das Gebiet des Nationalparks wird nach der Beschaffenheit und nach dem Erhaltungszustand der Umwelt in die vier Schutzzonen gegliedert: I. Schutzzone, II. Schutzzone, III. Schutzzone und Schutzgebiet.
Die Schutzzone I umfasst Flächen mit den bedeutendsten Naturreichtümern wie z.B.: Kammgebiete, Gletscherkare, Wälder und Wiesen mit großer biotoptypischer Mannigfaltigkeit und bedeutende geologische Gebilde.
Diese im wesentlichen zusammenhängenden Flächen sind durch einige Enklaven ergänzt, wie z.B. Cernohorske raseliniste (Schwarzenberg-Hochmoor), Albericke lomy (Albendorfer Brüche), Rychorska kvetnice a prales (Blumengarten und Urwald im Rehorngebirge) u. a. Außerdem kann man hier Glazialrelikte sehen - durch die Eiszeit verdrängte Tier- und Pflanzengruppen, die auch nach Rückzug der Gletscher in wärmeren Gebieten verblieben, Hochmoore und die landschaft, die nicht zufällig an die arktische Tundra erinnert, es sind hier viele durch die langjährige Wirkung des Frostes, Schnees, Wassers und Windes auf die Festlandoberfläche entstandene Erscheinungen zu finden - charakteristische Felsgebilde aus Granit, Polygonböden, Kare (Gletschermulden), Muren (Erdrutsche), endemische Arten und Unterarten (Tiere und Pflanzen, die nur im Riesengebirge vorkommen), z.B. Habichtskräuter, Sudetischer-Mehlbeere, Böhmische Glockenblume u. a., von den Tieren Eintagsfliegen, Schließmundschnecken (Art von Landlungenschnecken) usw.
Die Schutzzone II umgibt meistens in einem breiteren oder schmaleren Gürtel die Schutzzone I. Zur Schutzzone II gehören Flächen mit den bedeutenden Naturreichtümern im Gebiet der oberen Waldgrenze und vom Menschen vor allem veränderte Ökosysteme des Waldes und der Wiese, die für die schonende und begrenzte forstliche oder landwirtschaftliche Nutzung geeignet sind. Hier können Sie Förstern oder Naturschützern im Terrain begegnen, von denen bestimmte regulierende und renatureirende Eingriffe zum Schutz von seltenen oder gefährdeten Arten oder Eingriffe zur Wiederherstellung naturnaher Waldbestände verrichtet werden. Es sind hier weidende landwirtschaftliche Haustiere zu sehen.
Die Schutzzone III stellt “Reste” vom Gebiet des Nationalparks Krkonose dar. In Anführungszeichen gesetzt, denn es geht um eine mehr als dreimal größere Fläche als beide Schutzzonen I und II zusammen. Diese Pufferzone wird intensiv zur Erholung und Tourismus genutzt, außerhalb der Bewaldung wird zusätzlich die Landwirtschaft betrieben, vor allem die Weiden- und Wiesenwirtschaft, und auch die Wälder werden entsprechend Naturschutzmaßnahmen zur Erhaltung der biologischen Mannigfaltigkeit im Schutzgebiet bewirtschaftet.
Zur Abschirmung des Nationalparks ist ein an den Nationalpark angrenzendes Gebiet als Schutzgebiet ausgewiesen, dessen Schutzzweck die Einrichtung einer Schutzzone zur Verhinderung schädlicher Einwirkungen auf den Nationalpark ist. Hier befinden sich die bedeutensten Erholungs- und Wintersportzentren, wie z.B. Harrachov, Spindleruv Mlyn, Pec pod Snezkou, Velka Upa. Im Schutzgebiet werden landwirtschaftliche Nutzflächen intensiv bewirtschaftet, es werden Viehzcht und eine ökologisch verträgliche Bodennutzung gefördert, es gibt hier gute Bedingungen zur Herstellung von Ökoprodukten.
Ergis ID-Nr.: 46
Besucherordnung des Nationalparks Krkonoše
ARTIKEL 1
Einführende Verordnungen
1)Der Zweck dieser Bekanntmachung besteht in der Gewährleistung der Funktionen des Nationalparks Krkonoše (weiter nur Nationalpark), die aus seiner Bestimmung hervorgehen, die natürlichen Werte dieses Gebietes für die Erhaltung stabiler Öko-Systeme, sowie für wissenschaftliche, erzieherische und kulturelle Nutzung zu schützen. Insbesondere verfolgt sie das Ziel, dem Regime touristischer und Urlaubsaktivitäten nützliche Einschränkungen aufzuerlegen.
2) Die Besucherordnung ist eine ernst zu nehmende allgemeinverbindliche Rechtsvorschrift. Sie bezieht sich auf sämtliche physischen und rechtlichen Personen, die sich auf dem Gebiet des Nationalparks aufhalten oder irgendwelche Tätigkeiten entwickeln. Für abweichende Verhaltensweisen, die den Rahmen dieser Bestimmung überschreiten, ist die Zustimmung der Verwaltung des Nationalparks erforderlich.
ARTIKEL 2
Das Verbot und die Einschränkung einiger Tätigkeiten
1) Auf dem gesamten Gebiet des Nationalparks ist es verboten:
a) auf Flächen zu laufen oder zu fahren, die im Zuge der Walderneuerung neu bepflanzt wurden
b) in Höhlen und andere unterirdische Räume einzudringen
c) mutwillig Tiere aufzuscheuchen oder freilebende Lebewesen einzufangen
d) wildwachsende Pflanzen oder ihre Teile, ausgenommen Waldfrüchte, zu sammeln
e) Abfälle wegzuwerfen und Quellen und Gewässer zu verunreinigen oder zu beschädigen
f) Einrichtungen zu beschädigen oder mit ihnen zu manipulieren, die im Terrain angebracht wurden, um der Touristik und der Erholung zu dienen, z. B. touristische Wegezeichen, Informationstafeln, Ruheplätze, Aussichtpunkte und andere allgemeinnützliche Einrichtungen
g) Hunde frei herumlaufen zu lassen
h) solche Handlungen zu betreiben die zu Schäden an der natürlichen Umgebung führen können und die im Gegensatz zur Bestimmung des Nationalparks stehen, insbesondere die Ruhe durch unnötigen Lärm zu stören u. a.
i) sportliche, touristische und andere Massenveranstaltungen zu organisieren und durchzuführen
j) mobile Skilifte zu installieren, Ski-Langlauf- und Abfahrtsstrecken zu trassieren, Sommer- und Winterwanderwege zu markieren
k) Lagerfeuer anzulegen und zu campen
l) zu reiten oder mit Hundegespannen zu fahren
m) Wassersporte außer der Iser und dem Oberlauf der Elbe von der Talsperre Labská bis zur Kukaèka zu betreiben
2) Die Verwaltung kann and besonderen Stellen, bzw. zu bestimmten Zeitpunkten die Tätigkeiten erlauben, die unter den Buchstaben i), j), k), l) und m) des Absatzes 1) aufgeführt sind. Unter dem Begriff „Massenveranstaltungen“ sind nicht jene zu verstehen, die auf ordentlich festgelegten Ski-Wanderwegen und Abfahrtsstrecken durchgeführt werden. Diese Veranstaltungen sollten aber im Voraus der Verwaltung gemeldet werden.
3) Zur Winterzeit ist es auf dem Gebiet des Nationalparks verboten, Forsteinrichtungen, die der Zufütterung des Wildes dienen oder Überwinterungsgehege aufzusuchen (mit Ausnahme gekennzeichneter Wanderwege).
4) In den Gebieten der I. und II. Zone des Nationalparks ist es ausser den im Absatz 1) aufgeführten nicht erlaubten Tätigkeiten verboten, Waldfrüchte zu sammeln und die gekennzeichneten Wanderwege zu verlassen, z. B. zur Winterzeit sich ausserhalb der Stangentrassierung zu bewegen, einschliesslich Ski-Alpinismus.
5) Bei ungenügender Schneedecke sind die Besucher verpflichtet, die zeitweilige Schliessung eines Abschnittes der Stangentrassierung durch die Verwaltung zum Schutze der Natur zu respektieren.
6) Die Bedingungen zur Einfahrt, dem Verbleib und der Fahrt von Motorfahrzeugen auf dem Gebiet des Nationalparks, einschliesslich entsprechender Gebühren wird durch die Bekanntmachung Nr. 2/1995 der Verwaltung geregelt und Personen, die sich auf dem Gebiet des Nationalparks aufhalten, sind verpflichtet sie einzuhalten.
ARTIKEL 3
Berg-Radwanderungen
Auf dem Gebiet des Nationalparks ist es nicht gestattet, auf Fahrrädern ausserhalb von Strassen, Ortskommunikationen oder Wegen zu fahren, die nicht ausdrücklich und mit der Zustimmung der Verwaltung zu diesem Zweck gekennzeichnet wurden. Wege, die zur Berg-Radtouristik benutzt werden können und die Betriebsbedingungen werden in einer selbständigen Entscheidung der Verwaltung dargelegt.
ARTIKEL 4
Bergsteigen und Fliegerei
Auf dem Gebiet des Nationalparks ist es verboten Bergsteigen in Gebieten ausser den folgenden zu betreiben:
– Hnìdé skály (k. ú. Strážné, Nr. 1958/1)
– Hranostají skála (k. ú. Strážné, Nr. 1958/1)
– Emin kámen (k. ú. Labská, Nr. 103/16,17)
– Lubošské skály (k. ú. Harrachov, Nr. 1033/36).
Alle natürlichen Bestandteile des Bergsteigerterrains und seiner näheren Umgebung sind maximal zu schonen.
2)Das Fliegen mit Gleitschirmen und Hängegleitern ist auf dem Gebiet des Naturparks mit Ausnahme der durch den selbständigen Beschluss der Verwaltung festgelegten Betriebsflächen und Flugkorridore verboten. Die Fluggebiete werden mit Informationstafeln mit Piktogramm ausgeschildert.
ARTIKEL 4a
Wassersporte
1) Die Iser und der Oberlauf der Elbe von der Talsperre Labská bis zur Kukaèka können mit den Wasserfahrzeugen ohne Motorantrieb befahren werden.
2) Die Boote dürfen nur an den mit Informationtafeln ausgeschilderten Anlegestellen eingesetzt bzw. aus dem Wasser geholt werden.
3) Die Wassersportarten können auf der Elbe nur mit der Genehmigung der Verwaltung in der Zeit von 8 bis 18 getrieben werden. Die Genehmigung mit weiteren Bedingungen zum Befahren wird vom Zentrum des Terraindienstes der Verwaltung in Špindlerùv Mlýn erteilt.
ARTIKEL 5
Informations-, Erziehungs-, und Kulturtätigkeit
Der Naturschutz, die erzieherische und kulturelle Nutzung des Nationalparks wird von dessen Verwaltung geleitet und organisiert. Zu diesem Zweck wurden in Pec pod Snìžkou, Špindlerùv Mlýn, Vrchlabí, Harrachov und Rokytnice nad Jizerou. Informationszentren eingerichtet. Zur Gewährleistung dieser Tätigkeit arbeitet die Verwaltung mit den Stadt- und Gemeindeämtern zusammen. Die genannten Zentren geben Informationen über die Schliessung von Wanderwegen (gem. des Artikels 2, Abs. 5) und über Rad-Touristikwege. (gem. Artikel 3) u. ä.
ARTIKEL 6
Naturwächter, Strafen
Die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieser Bekanntmachung und der anderen allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften, die den Naturschutz betreffen, wird von der Verwaltung durch Naturwächter durchgesetzt. Die Wächter sind nach Vorzeigen ihres Dienstausweises berechtigt:
a) die Identität der Person festzustellen, die Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes
b) verletzt Blockstrafen bis zu einer Höhe von 1000 Kè zu erheben und zu kassieren
c) die störende Tätigkeit sofort einzustellen, sofern ihre Fortsetzung unmittelbar zu einer Bedrohung des Naturschutzes führt
d) die Person, die bei Verletzung von Rechtsvorschriften über den Natur- und Landschaftsschutz ertappt wird, zur Identitätsfeststellung zu ergreifen und diese dem Organ der Polizei der Tschechischen Republik zu übergeben; ertappte Personen sind verpflichtet zu folgen
e) von den Organen der Polizei der Tschechischen Republik Hilfe oder Zusammenwirken zu verlangen, soweit sie die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nicht mit eigenen Kräften oder Mitteln gewährleisten können.
2) Die Verwaltung kann bei der Verletzung der Bestimmungen dieser Bekanntmachung physischen Personen eine Strafe bis zu 10 000 Kè erteilen; Rechtspersonen kann bei Ausübung ihrer Unternehmertätigkeit eine Strafe bis zu 500 000 Kè erteilt werden
ARTIKEL 7
Übergangs-, Gemeinschafts- und
Abschlussbestimmungen
1) Das Betretungsverbot gemäss Artikel 2, Abschnitt 4 bezieht sich nicht auf Eigentümer und Mieter dieser Grundstücke
2) Für den Zweck dieser Bekanntmachung dauert die Winterperiode von 15. 12. bis zum 15. 3.
3) Diese Bekanntmachung in der Fassung späterer Änderungen tritt am 15. April 1993 in Kraft.
Ergis ID-Nr.: 33
Naturschutz im Riesengebirge
Viele Besucher nehmen nicht wahr, daß die Riesengebirgs-Natur ernsthaft bedroht ist. Es ist Paradox, daß renommierte internationale Institutionen (holländische Stiftung FACE, EU, UNESCO, die Weltbank) helfen, die wertvolle Natur im Riesengebirge zu retten, wir selbst vernichten sie dagegen ständig. Größte Bedrohung sind heute nicht nur Umwelteinflusse, sondern auch die ungezügelte Touristeninvasion. Die Bemühungen zum Schutz der Natur haben eine ziemlich lange Geschichte. Heute sind dafür die Nationalparkverwaltungen zuständig. Mit Einhaltung der Besucherordnung und Beachtung der der Informationsschilder und -zeichen, kann jeder zur Einhaltung der Riesengebirgs-Natur beitragen.
MaB, KRNAP, KPN
Geschichte der Naturschutz
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